Stellungnahme der ABCÖ zur Empfehlung des Theologischen Ausschusses der Synode A.B. vom 26.11.2018 für einen Entscheidungsprozess zur „Trauung für alle“ in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich (Trauung gleichgeschlechtlicher Ehen):

 

Verursacht durch das Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2017, Ehen auch für gleichgeschlechtlichen Paare und Eingetragene Partnerschaften auch für verschieden­geschlechtliche Paare zu öffnen, war der Theologische Ausschuss der Generalsynode der Evangelischen Kirche in Österreich im Dezember 2017 mit der Durchführung eines Studientages zum Themenbereich „Trauung für alle? - Staatliches Eherecht und evangelisches Eheverständnis“ beauftragt worden.

 

Nach dem Studientag am 24.November 2018 erarbeitete der Theologische Ausschuss A.B.für die konstituierende Sitzung der neugewählten Synode A.B. im Dezember 2018 eine Empfehlung, abgehend von früheren Synodenbeschlüssen auch gleichgeschlechtliche Paare, die standesamtlich getraut sind, kirchlich zu trauen. Nach langer Diskussion, in denen die Synode grundsätzlich die Annahme der Empfehlung des Theologischen Ausschusses beschloss, wurde auch die Befassung der evangelischen Pfarrgemeinden und deren Möglichkeit, zu dieser Empfehlung und zu Durchführungsvarianten bis 20.02.2019 Stellung zu nehmen, beschlossen. Eine endgültige Entscheidung soll auf der Sondersynode A.B. am 9. März 2019 fallen.

 

Nach Ansicht der ABCÖ sind frühere Resolutionen der Synode A.B. bzw. der Generalsynode wesentlich zum Verständnis der durch die Empfehlung des Theologischen Ausschusses weitreichende Abänderung der Füllung des Begriffes „Ehe“:

  1. A) In der Synode A.B. im Oktober 1996 wurde in einer Resolution unter Pkt.1 formuliert:„Wir halten fest an der Ehe als der von Gott gewollten Gemeinschaft von Mann und Frau.

  2. B) Darauf aufbauend verabschiedete die Synode A.B. im Juni 2007 ein Positionspapier zum „Evangelischen Eheverständnis“, in dem unter Pkt. 6 festgehalten wurde: „Staatliches Eherecht und ein christliches Bild von Partnerschaft, Ehe und Familie weisen Überschneidungen auf, müssen inhaltlich aber nicht deckungsgleich sein“. In weiterer Folge wird auch die Möglichkeit einer Abkoppelung der evangelisch-kirchlichen Ehedefinition von der Zivilehe bei Änderung des staatlichen Eheverständnisses beschrieben.

 

In der nun den Pfarrgemeinden zur Stellungnahme vorgelegten Empfehlung der Theologischen Ausschusses A.B. wird aus der nun möglichen standesamtlich geschlossenen Ehe gleichgeschlechtlicher Paare deren kirchliche Trauung abgeleitet. Weiters wird dazu in Punkt 6 festgestellt: „Weil aber in der Beurteilung von Ehen homosexueller Paare unterschiedliche Auffassungen in der Kirche als Folge einer unterschiedlichen Auslegung von Bibel und Bekenntnis bestehen, sollen diese nur in solchen Gemeinden durchgeführt werden, die sich durch Beschluss der Gemeindevertretung dafür bereit erklärt haben und deren Pfarrer bzw. Pfarrerinnen dazu bereit sind.

 

Dazu hält ABCÖ Folgendes fest:

1.„Wir glauben, lehren und bekennen, dass die einzige Regel und Richtschnur, nach welcher zugleich alle Lehren und Lehrer gerichtet und beurteilt werden sollen, allein die prophetischen und apostolischen Schriften des Alten und Neuen Testaments sind, wie geschrieben steht: Dein Wort ist meines Fußes Leuchte und ein Licht auf meinem Wege (Ps.119).“ Dieser Satz am Beginn der Konkordienformel ist eine der zentralen Bekenntnisgrundlagen der evangelisch-lutherischen Kirchen und wurde durch Aufnahme in die Präambel der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche in Österreich in Verfassungsrang erhoben. Er besagt, dass alle Lehre der Kirche der Heiligen

Schrift entsprechen muss. ABCÖ sieht seine Aufgabe darin, eine aus dieser Bekenntnisgrundlage abgeleitete reformatorische Theologie in der Evangelischen Kirche in Österreich zu vertreten.

 

2. Unter den Begriffen „Homosexualität“ bzw. „homosexuell“ in dieser Stellungnahme werden sexuelle Handlungen zwischen Partnern desselben Geschlechts verstanden.

 

3. ABCÖ lehnt aus dem christlichen Glauben heraus eine Diskriminierung homosexueller Menschen entschieden ab. Homosexuelle Menschen sollen ihren Platz in unserer Kirche haben und in die kirchliche Gemeinschaft eingebunden werden. Dennoch ist eine Gleichstellung einer homosexuellen Partnerschaft mit einer Ehe zwischen Mann und Frau auf Grund der bestehenden faktischen und theologischen Unterschiede in unserer Kirche nicht möglich.

 

4. Die Ehe ist eine mit der Schöpfung gegebene Einrichtung GOTTES zwischen Mann und Frau (siehe Genesis 1,27+2,24 und Matthäus 19,4ff). Diese soll grundsätzlich für die Zeugung von Kindern offen sein (Genesis 1,28 „Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde ...“). Sie ist eine von GOTT eingerichtete und von IHM gesegnete Stiftung. Die Beteiligung der Geschlechter an ihr ist nicht beliebig. Diese Würdigung der Ehe zwischen Mann und Frau in der Bibel lässt sich nicht auf homosexuelle Lebensgemeinschaften übertragen.

 

5. Das Eheverständnis ist für Kirchen nicht beliebig erweiterbar. Der biblische Befund erlaubt keine Erweiterung auf homosexuelle Lebensgemeinschaften. Homosexualität hat in den gesamten biblischen Schriften keine einzige positive Würdigung. Das Gesamtzeugnis der Bibel – sowohl das Alte als auch das Neue Testament – spricht sich klar gegen Homosexualität aus (z.B. 3.Mose 18, 22; Römer 1,26-27). Die Kirche darf nicht im Namen Gottes segnen, was die Heilige Schrift ausdrücklich ablehnt. Das wäre nach der Heiligen Schrift ein Missbrauch des Namen Gottes. Die Behauptung „die Bibel wisse noch nichts von Homosexualität, wie wir sie heute kennen“ ist eine nicht beweisbare Behauptung. Für die Zeit des Neuen Testamentes ist sie auch unwahrscheinlich. Paulus war in einer hellenistischen Umgebung aufgewachsen, und es gibt entsprechende Texte antiker Philosophen und Autoren bis dahin, dass sich bereits Aristoteles und andere Gedanken zu den Ursachen homosexuellen Empfindens machten.

 

6. Wenn die Institution Ehe für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in unserer Kirche nicht zugänglich ist, liegt keine Diskriminierung vor. Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn Gleiches ungleich behandelt wird. Aber eine Verbindung von Mann und Frau ist etwas anderes als die Verbindung von zwei Männern oder zwei Frauen. Die Ehe zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern (zwischen Mann und Frau) hat auf Grund der Zeugung von Kindern eine ganz besondere, fundamentale Bedeutung für Staat und Gesellschaft, gerade im Hinblick auf die Sicherung der nachfolgenden Generation. Diese Funktion und Bedeutung für Staat und Gesellschaft kommt homosexuellen Partnerschaften jedoch nicht zu.

 

7. Es besteht keine Notwendigkeit, von der bisherigen Praxis abzugehen, Trauungen auf verschiedengeschlechtliche Paare (Mann und Frau) zu beschränken. Sie beruht auf dem erst vor wenigen Jahre durch synodalen Beschluss bestätigten, von Gott in der Schöpfungsordnung eingesetzten und in allen biblischen Texten vorausgesetzten Verständnis der Ehe als Verbindung von Mann und Frau. Wenn der Staat den Ehebegriff verändert, ist das eine staatliche Angelegenheit, die das kirchliche Verständnis nicht beeinflussen sollte. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im obzitierten Positionspapier von 2007, aber auch auf Luthers Zwei-Reiche-Lehre verwiesen.

8. Der Theologische Ausschuss ist in Punkt 8 seiner Empfehlung unter Verweis auf Artikel 2 der Leuenberger Konkordieder Meinung, „dass die Gemeinschaft der Kirche durch diese unterschiedlichen Auffassungen nicht in Frage gestellt wird.“ Er vergisst dabei, dass es sich bei erwähntem Artikel um den kleinsten gemeinsamen Nenner für die Gemeinschaft unterschiedlich geprägter selbständiger Kirchen handelt und nicht um kirchenrechtlich wirksame Entscheidungen innerhalb einer Kirche.

 

Hinweis:die Bibelzitate beziehen sich auf die Lutherbibel revidierte Fassung 2017.

 

2019-01-25

Arbeitsgemeinschaft bekennender

Christen in Österreich ABCÖ,

8970 Schladming, ZVR 317892272,

siehe unter www.abcö.at

 

Alle Urheberrechte bei ABCÖ