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Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes im Dezember 2020, mit der das Verbot der Beihilfe zum Suizid (Selbstmord) fiel, beauftragte die Bundesregierung, gesetzliche Bestimmungen zu erarbeiten, die mit 1.1.2022 in Kraft treten, da sonst ein rechtsfreier Raum entstehen würde. Lange hat sich das Justizministerium Zeit gelassen, wodurch sich die Begutachtungsfrist notgedrungen auf drei statt der gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen verkürzte. Ein Faktum, das in vielen der im Rahmen des vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren abgegebene Stellungnahmen von Institutionen, Behörden und Privatpersonen beanstandet wurde. Ebenso wie der Titel der Gesetzesvorlage „Sterbeverfügungsgesetz“ weitgehend als nicht sachgemäß abgelehnt, da er sich damit an das „Patientenverfügungsgesetz“, es sich aber sehr eingegrenzt um ein Suizidhilfegesetz handelt.

 

Eine Fülle von Stellungnahmen, nämlich ganze 136, sind dazu eingetroffen. Sie sind in Umfang und Qualität extrem unterschiedlich. Moniert etwa eine Landesbehörde, dass die zusätzlichen Verwaltungskosten vom Bund übernommen werden müssten, so weisen andere Behörden auf unklare oder fehlende Definitionen und Abgrenzungen hin. So fordert die Apothekerkammer für ihre Mitglieder denselben Gewissensschutz wie für Angehörige medizinischer Berufe, die Sozialversicherungsträger weisen darauf hin, dass die verpflichtende ärztliche Aufklärung und allenfalls erforderliche vorangehende Abklärung einer psychischen Störung keine Krankenbehandlung darstelle und deshalb nicht zu ihren Lasten gehen dürfe, für das Rote Kreuz „wäre es wichtig, im Gesetzesentwurf festzuhalten, dass es Personen untersagt ist, im Rahmen ihrer beruflichen Pflege- und Betreuungstätigkeit als Hilfe leistende Person zu fungieren und die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen zu unterstützen“, usw.

 

Aber natürlich gibt es auch Stellungnahmen von Befürwortern gesetzlich möglichst eingeschränkter aktiver Sterbehilfe, die der Gesetzesvorlage „Lustlosigkeit, Einseitigkeit und Unsachlichkeit“ attestieren und in deren sonstiger Wortwahl die Verärgerung mehr als deutlich ist. Da ist wohl der nächste Antrag beim Verfassungsgerichtshof schon absehbar.

 

An dieser Stelle möchten wir die klare Ablehnung jeder aktiven Sterbehilfe nochmals unterstreichen. Diese Ablehnung erfolgt nicht nur aus den ethischen Gründen, die in der öffentlichen Diskussion vielfach genannt wurden. Christen sind zusätzlich davon überzeugt, dass wir Menschen einen ewigen Wert haben. So sind wir berufen, im Miteinander unsere Zeit auf dieser Welt vor dem gnädigen himmlischen VATER unter der Barmherzigkeit JESU CHRISTI und in der Kraft seines HEILIGEN GEISTES zu gestalten. Dieses Wissen prägt unseren Umgang miteinander. Wo unser jetziges Leben nur noch von dem aktuellen im Gesellschaftskonsens festgelegten Parametern bewertet wird, ist der zu beurteilende Sachverhalt zu komplex, um mit rechtlichen Mitteln einen Missbrauch auszuschließen. (Siehe frühere Ausgaben von „Auf festem Grund“)

 

Wir wollen jedoch auf drei Stellungnahmen hinweisen, die von aus unserer Sicht von großem Interesse und guter Qualität sind: Natürlich die unserer Evangelischen Kirche, sowie die des Instituts für Ehe und Familie der katholischen Bischofskonferenz und der Lebenskonferenz.

 

Evangelische Kirche in Österreich, Oberkirchenrat A. und H.B.

Institut für Ehe und Familie

Lebenskonferenz

Die vollständige Liste der Stellungnahmen finden Sie hier.